Ja, stimmt !!
Ganz so einfach, ist es für den Hersteller natürlich nicht. Das gibt es je nach Vertragslage bspw. VOB, wie im Handwerk üblich, noch immer den Passus verdeckter Mangel. Dies gilt aber auch wieder nur dann, wenn belegbar ist, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag. Daher ist ja eine Abnahme der Leistung unumgänglich und sichert im Streitfall eher den Errichter als den Eigner ab. Viele versäumen bzw. versaubeulten aus Gemütlichkeit diese "lästige" Massnahme und dann kommen die Probleme....
Ich persönlich prüfe bis ins letzte Bit !!! Bzw. ich lasse es mir unterschreiben . Deratige Sorgfalt sehen auch die Richter gern !!
Gruss
P.S.: ... und immer schön Wartungshinweise definieren. Wenn im Falle einer Gewährleistung belegbar ist, das Wartungshinweise nicht eingehalten wurden ....
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