Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gewährleistung
hallo KNX/ EIB- Gemeinde,
Ich habe in einer Kurbad einen Touch- PC mit einer Visu zur Bedienung der Beleuchtung, Funktionen der Schwimmbadtechnik, Störmeldungen usw. eingebaut, Abnahme war am 05.10.2005.
Die Anlage ist sehr stark mit Netzschwankungen, Überspannungspitzen usw. belastet. Zwischenzeitlich sind deshalb schon mehrere eletronische Bauteile an verschiedenen Anlagen ausgestiegen.
Der Touch- PC ist im April 2007 zum ersten mal ausgefallen, die Reparatur wurde als Garantieleistung vom Werk durchgeführt, Arbeitsaufwand und Porto sind aber trotzdem entstanden.
Im Januar ist der TPC erneut ausgefallen, diesmal werden die Reparaturkosten aber nicht mehr im Rahmen der Garantie ausgeführt.
Das Ingenieurbüro besteht auf eine kostenlose Reparatur im Rahmen der 4-jährigen Gewährleistungsplicht nach VOB.
Ich bin mit VOB nicht sehr gut betraut, glaube aber zu wissen, dass für solche Geräte nur eine 2-jährige Garantiezeit besteht, ist dies richtig?
Ich glaube auch zu wissen, dass der Arbeits- und Portoaufwand ersetzt werden muss, auch dann, wenn der Schaden innerhalb der Garantie, bzw. Gewährleistungszeit auftritt.
Wer kann mir sagen, ob ich Recht habe, bzw. wo ich in diesem umfangreichen VOB- Werk entsprechende Aussagen finden kann?
Ich denke, dass auch einige Kollegen mit diesen Problemen zu kämpfen haben.
Gruß: Otmar
Meudenbach
24.03.08, 13:45
Wie sieht denn Dein ursprüngliches Vertragsverhältnis aus ??? Hast Du nach VOB "abgeschlossen" und keine "Ausnahmeklausel" vereinbart, gelten die Garantiebedingunen lt. VOB !!
LG
Hallo Otmar
Das hört sich ja nicht so gut an.
Wir haben wir es verschiedenen Vorschriften zu tun die nicht direkt in einem
Zusammenhang stehen.
Garantie
Gewährleistung
VOBZunächst wäre abzuklären ob es sich bei dem TPC um einen Garantiefall oder um eine Gewährleistungssache handelt.
Bei Garantie, die meines Wissens nach mittlerweile fast nur noch von renomierten Herstellern gewährt wird, muss die defekte Ware in der Gesamnten Garantiefrist zurückgenommen werden, wenn diese denn kaputt ist.
Bei Gewährleistung sieht das etwas anders aus. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum muss der Händler nachweisen, dass der Fehler von Dir zugefügt wurde, wenn er die Ware im Rahmen der Gewärhleistung nicht zurücknehmen will. Nach diesen sechs Monaten kann und darf der Händler die Annahme verweigern, wenn du nicht nachweisen kannst, dass der Fehler nicht durch dich zugefügt wurde. Der Nachweis erfolgt über einen Gutachter.
Da im Prinzip kein direkter Herstellerfehler vorliegt, sondern der Schaden durch aüßere Einwirkungen verursacht wurde(Überspannugsspitzen),wenn man so sagen will unsachgemäßen Betrieb außerhalb der Spezifikationen,besteht meines Erachtens auch kein Anspruch auf Kostenfreie Reperatur.
Nun kann man das Pferd ja auch von hinten aufzäumen,und das Übel bei der Wurzel packen.
Letztendlich ist der Fehler ja durch Überspannungspitzen/Flicker entstanden und das jetzt schon beim zweiten mal.
In diesem Fall hätte das Ing.Büro schon beim ersten Ausfall reagieren müßen in dem Wissen das diese Probleme im Versorgungsnetz bestehen.Überspannugsschutz,USV,Filter etc....
Insofern seh ich den Handlungsbedarf nicht unbedingt auf Deiner Seite,außer Du wärst bei dem Objekt mit der Planung betraut
LG Randy
Diese Frage zu beantworten bedarf einer juristischen Unterstützung, wobei "Recht haben" und "Recht bekommen" gravierende Unterschiede sind.
Gemäß §13 der VOB/B in der Fassung von 2002 gilt für Elektrogeräte eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Kommt dieser Vorgang vor Gericht, dann sehe ich große Gefahr in bekannten Eventualitäten (Die Anlage ist sehr stark mit Netzschwankungen, Überspannungspitzen usw. belastet).
Hier sagt die Rechtsprechung sinngemäß, "geht ein Handwerker auf ein Gewerk mit bekannten Mängeln und weist nicht ausdrücklich und schriftlich einen Folgegewährleistungsanspruch von sich, so haftet er in vollem Umfange".
Reality: Gesetzt den Fall es besteht kein geschäftliches Interesse an dem Gewerk und es kommt zum Rechtstreit. Ohne Rechtschutz Kosten in der 1. Instanz (ohne persönliche Nebenkosten) weit über 1000 €. Zuzüglich Sachverständigengutachten nochmals ca. 3000 €. Gerichte neigen von Haus aus unter Wertung der Kosten zu einem Vergleich.
In einem derartigen Falle rate ich zu einer Hinzuziehung eines unparteiischen Dritten, Termin auf dem Gewerk mit Ing.büro etc. schriftliches festhalten aller bekannten Mängel, insbesondere ausdrücklicher Hinweis auf Überspannungen etc. (diese haben ja auch ihre Ursache, welche sich beheben lässt). Austausch des Touch im Rahmen der Kulanz ohne Rechtsanspruch auf Gewährleistung.
Anmerkung:
Dieser Vorschlag, auch wenn mit erneutem Geldeinsatz verbunden, löst ein bekanntes Prolbem leichter als der Gedanke sein Recht bekommen zu wollen. Im Normalfalle spielt auch der Lieferant mit.
Dewies-EIB
25.03.08, 21:04
Hallo,
in vielen Projekten habe ich die Erfahrung gemacht, dass auch bei VOB eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Geräte
von bisher allen Kunden akzeptiert wurde, vor allem dann, wenn kein Wartungsvertrag besteht. Darauf würde ich gegenüber dem Kunden bestehen.
Im Falle eines Rechtsstreits (wie schon in einem Kommentar dargestellt) würde ich jedoch unbedingt jur. Beistand suchen.
Gruß, Erwin Dewies
hallo zusammen,
zuerstmal ein Dankeschön für Eure Antworten. Ich sehe schon, daß ich mit meiner Meinung eigentlich richtig liege.
Ich hätte gerne Hinweise, wo ich entsprechende Aussagen in der VOB oder sonst wo finden kann. Sehr schön wäre natürlich ein Gerichtsurteil über einen solchen Fall.
Mit Meinungen alleine kann ich diesen Planer nicht überzeugen!
Gruß: Otmar
Hallo Ottmar,
schau dir mal unter VOB Teil B §13 Punkt 4 den Mängelanspruch an.
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_981860/VOB-B_-Ausgabe-2006.pdf
Im Zusammenhang dürfte hier ebenso BGB $438 Punk 3 gelten und somit 2 Jahre für elektronische Bauteile.
Danke Axel!
guter und brauchbarer Hinweis!
Gruß: Otmar
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