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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verantwortlichkeit Subunternehmer



Praktikus
28.12.06, 09:27
Angenommen man wolle zukünftig als Subunternehmer für Handwerksfirmen arbeiten. Dabei wäre die Handwerksfirma für Planung und Errichtung zuständig. Rolle des Subunternehmers wäre es die vorhandene Anlage in Funktion zu bringen.

Ist in dieser Situation der Subunternehmer verpflichtet die Anlage auf Tauglichkeit zu prüfen? Im schlimmsten Fall wäre eine Anlage gar nicht in den Griff zu bekommen (Fehlplanung) und hätte als Sub die Alleinschuld?

Kann mir jemand von Euch bei diesen Überlegungen helfen?

El Ninio
28.12.06, 09:46
Hallo Praktikus,

Du must dabei mehrere Gesichtspunkte berücksichtigen:


Es gibt eine vertraglich festgelegte Leistung zwischen Dir und dem Auftraggeber. Darin sind die Leistungen beider Seiten festgelegt. Du könntest also da reinschreiben, dass er für die Planung und überprüfung der Anlage verantwortlich ist.
Allerdings bist Du immernoch Fachmann und somit zumindest in der Hinweispflicht. D.h. Du musst Deinen Auftraggeber darauf hinweisen, wenn Du grobe Mängel an seiner Planung feststellst und im Zweifel (schriftlich) Behinderung anmelden.Im Idealfall solltest Du aber schon in die Planung eingebunden sein (gegen eine entsprechnede Gebühr natürlich)

Gruß
Stefan

Praktikus
28.12.06, 10:08
Hallo Stefan,

nett, dass ich hier so schnell Resonanz bekomme.

Tja, dann gehen wir doch mal einfach etwas mehr ins Detail:

Ich bekomme z.B. sehr oft Anfragen für die Programmierung von Powernetsystem in Verbindung der neuen Panels.

Müsste ich bei korrekter Arbeitsweise vor Annahmes des Auftrages in das Objekt fahren und eine Netzanalyse vornehmen, um sicherzustellen, dass die Pegel ok wären und keine störende Verschmutzung vorliegt?

El Ninio
28.12.06, 11:14
Nein, nicht unbedingt. Du solltest einfach in Dein Angebot - welches dann ja zur Grundlage des Auftrages wird - reinschreiben, dass die Netzqualität zur korrekten Ausführung gegeben sein muss bzw. dass die Anlage vorschriftsgemäß aufgebaut sein muss o.ä.

Der Fairness halber solltest Du den Kunden im Gespräch aber auch nochmal auf die evtuelle Problematik hinweisen.

Um ganz sicher zu gehen kannst Du ja eine Netzanalyse mit anbieten. Wenn er dass bezahlen will...

TRex
28.12.06, 13:40
Hallo Praktikus,
da entsteht ein ganzer Strauß von Problemen. Fangen wir mal vorne an. Der Handwerker plant die Anlage, die auch von ihm erstellt werden soll. Der Vertrag kommt zwischen Handwerker und Kunden zustande. Dann ist die Leistung neben der Erstellung auch die Fehlerfrei Planung. Eigentlich ist der Handwerker in dem Fall in allen Belangen der Arsch wenn was nicht funktioniert. Die Planungsleistung sollte wenn möglich bei komplizierteren Objekten von einem Ingenieur gemacht weden, der kann sich auch gegen Fehlplanung Haftpflichtversichern, der Handwerker kann das nicht. Wenn nun die Konstellation so ist wie bei vielen Planern (Firma Max Muster Planungen und Max Muster Einstallationen ) haste da nen Eigenschaden. Da gibts von der bösen Vers. nichts.

Wenn Du jetzt einsteigst, dann stellt sich zunächst die Frage ob Du für den Handwerker als SUB arbeitest - dann ist der nach außen hin verantwortlich- oder das übernimmst. Da wird Dir als ordentlichem Handwerksmeister dann auch noch ne Sorgfaltspflicht unterstellt, d.H. wenns nicht funktioniert geht im schlimmsten Fall der Richter davon aus, daß Du es hätten erkennen müssen.

Am Besten als Sub für den Handwerker auftreten oder klar die BEdingungen:
Vorhandenes Netz programmieren, nur und ausschließlich die Programmierleistung. Da haste eigentlich nach deutschem Recht schon genug Haftung!
Peter

Praktikus
28.12.06, 14:49
Hallo Ihr Zwei,

besten Dank für die guten Tips und Anregungen. Das bringt mich schon weiter.

Ich erachte die schriftliche Versicherung einer einwandfreien Anlage seitens des Errichters (sprich der Handwerksfirmen) als sehr gute Idee. Aber, reicht das, um bei Anlagenfehlern aus dem Schneider zu sein?

Mal angenommen der Handwerker baut eine Anlage in einem Neubau auf (ist praktisch jetzt völliger Unsinn, ich weiß) und montiert auf 4 Wohn-Etagen in Summe etwa 90 Geräte + 2 Panels. Das Netz wäre sauber und nach VDE fachgerecht aufgebaut.

Angenommen Du als SUB kommst dann dahin und merkst während der Inbetriebnahme, dass die Signalpegel zu schwach sind oder die Anlage sonst
an ihre Grenzen kommt (Erweiterung während der Inbetriebnahmephase z.B.).

Was dann? Du hast als SUB vom Errichter versichert bekommen, dass die Voraussetzungen für das System bestehen, bekommst aber die Anlage vielleicht mal nicht ganz in den Griff?

Da dürfte ich doch als SUB ordentlich zur Kasse gebeten werden oder nicht, da mein Teil des Werkvertrages mängelbehaftet ist?

Wie grenzt Ihr sowas bei Euren Verträgen aus?

Gruß

praktikus

El Ninio
28.12.06, 14:55
Das ist jetzt alles recht hypotetisch, aber grundsätzlich gilt natürlich das "Verursacher-Prinzip"

Also, wenn Du eine fehlerfreie Anlage hast und wenn Du dann gahst und es funktioniert nichts mehr, dann ist es ja wohl Deine Schuld. Wenn aber irgendwer an der ANlage rumgebastelt hat und deswegen ein Zustand entstanden ist der von Dir nicht zu verantworten ist, dann bist du auch fein raus.

Praktisch sieht das so aus: Du schreibts fest, dass eine funktionsfähige Anlage vorhanden sein muss. Wenn der Auftraggeber dann will, dass Du z.B. mehr nachrüstest als technisch möglich, dann musst Du die Hand heben und sagen , dass das so nicht geht.

GLT
28.12.06, 16:39
Aber, reicht das, um bei Anlagenfehlern aus dem Schneider zu sein?
Nein, da im "Streitfall" der "Schuld"nachweis zu erbringen ist - könnte ja auch ein Fehler von Dir sein;)

Eine Sorglosklausel wirst Du normalerweise in keinen Vertrag einbringen können - wenn Schwierigkeiten auftreten, muss geklärt werden, wo die Ursache liegt und in wessen Verantwortungsbereich diese fällt.

Würde, in deinem Beispiel, Dich der HW fragen, ob die Geräteplatzierung o.k. wäre, es dann fachgerecht installiert, sitzt Du im Ruderboot, da er sich bei Dir rückversichert hatte - hat er jedoch eigenmächtig gehandelt und die Inbetriebnahme scheitert, wäre er am Zug - aber es gilt immer die Nachweispflicht, dass man selber nicht dran schuld ist.

El Ninio
28.12.06, 16:43
Moment, ich bin kein Jurist, aber soweit ich weiß gibt es hier keine Beweislastumkehr...

Im Zweifel muss die Gegenseite beweisen, dass Du schuld bist, nicht umgekehrt.

Wie Du schon sagtest: der "Schuldnachweis" ist zu erbringen, nicht der Unschuldsnachweis.

GLT
28.12.06, 16:47
Man erhält einen Auftrag, den man nicht fehlerfrei ausführt (kann) - wer ist was schuldig?;)

El Ninio
28.12.06, 17:00
Wenn man es zum Zeitpunkt der Ausführung wusste, dann ist man zumindest mitschuld.



Allerdings bist Du immernoch Fachmann und somit zumindest in der Hinweispflicht. D.h. Du musst Deinen Auftraggeber darauf hinweisen, wenn Du grobe Mängel an seiner Planung feststellst und im Zweifel (schriftlich) Behinderung anmelden.


Bezieht sich natürlich nicht nur auf die Planung...