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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : UStG §13b Rechnungen Dienstleistung



G.Stenneken
03.12.04, 10:25
Hallo Leute,

wie schreibt Ihr Eure Rechnungen Brutto / Netto nach UStG §13b ?

Es geht um reine Dienstleistung EIB / LON / Viso etc..

Die Ausnahme nach § 13b Abs. 1 Satz 1 UStG sind nicht so ganz eindeutig.
Ich schreibe meine Rechnung immer Brutto (also inkl. MwSt) ausstellen. Ich erbringe ja auch keine Bauleistung.

Gruß Gerrit

Matthias Schmidt
03.12.04, 11:17
Mein Tipp: Frag' einen Steuerberater! Eine Aussage hier wird Dir vielleicht einen Anhaltspunkt geben, darauf berufen kannst Du Dich nicht.

Die meisten Steueränderungen der letzten Zeit betreffen die USt (Steuernummer auf Rechnungen, Ausweis der Steuerbetrages, Bauabzugssteuer etc) und bei der USt verstehen die Steuerbehörden auch Null Spaß (was daran liegt, dass bei dieser Steuerart der meiste Mißbrauch getrieben wird).

Habe vor wenigen Wochen erst eine Außenprüfung hinter meine Firma gebracht (alle drei Jahre), die einzige Steuer, die konsequent geprüft wurde, war die USt.

Michel
03.12.04, 11:20
In besagtem Paragraphen geht es IMHO nur darum, wer letztlich der Steuerschuldner ist, nicht wie Deine Rechnung auszusehen hat.

In § 14 Abs. 4 ist geregelt, welche Angaben eine Rechnung beinhalten muss. In Bezug auf die Angabe der Umsatzsteuer ist besonders Satz 8 von Bedeutung:
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt...
Umsatzsteuerrecht ist nicht trivial.
Ich empfehle dir dringend, entweder deinen Steuerberater zu fragen, oder dich mit deinem für deinen Gewerbebetrieb zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen! Nur von der Finanzbehörde erhältst du eine verbindliche Auskunft!

Es ist schon so mancher in die Insolvenz geraten, weil er bei der Behandlung der Umsatzsteuer Fehler gemacht, und die Nachforderung der Finanzbehörde seinen Liquiditätsrahmen überschritten hat. Auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Schau dir mal den § 26 an. Verstöße gegen das Umsatzsteuergesetz können im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt werden.

Es sind im Moment <b><script language="JavaScript" src="http://www.agrodur.de/cgi-bin/gtchat95/chat.pl?template=counter_js";></script></b> User im EIB-Stammtisch-Chat</center>
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Michel
03.12.04, 11:24
Hallo Matthias,
Habe vor wenigen Wochen erst eine Außenprüfung hinter meine Firma gebracht (alle drei Jahre), die einzige Steuer, die konsequent geprüft wurde, war die USt.
Du Glücklicher. Ich habe jedes Jahr verschiedene Prüfungen dieser Art:
Lohnsteuerprüfung
Betriebsprüfung
Krankenkasse
Umsatzsteuer
Zoll
.........

Norbe
03.12.04, 22:14
also ich muss (!) meine Rechnungen , die ich als Subunternehmer (mein Steuerberater spricht von einer Sub-regelung) ausstelle (an Elektrobetriebe) ohne MwSt ausstellen , sonst werden die nicht aktzeptiert .
Allerdings nur , wenn der netto-Wert über 500 Kröten liegt (wie sinnvoll :mad: )
Da die Gesamtleistung eine Bauleistung ist , wird meine Leistung wie eine Bauleistung behandelt .
Die genaue Definition wird aber nur der Steuerberater oder das Finanzamt wissen ...

Gruss Norbe

Dirk Beyer
05.12.04, 08:29
Hallo,

den Spass habe ich hinter mir......

DU MUSST DIE RECHNUNG MIT AUSGEWIESENER MWST STELLEN!!!!!

Ich habe in Übereinstimmung mit meinem Steuerberater die Rechnungen Anfang 2004 ohne MwSt ausgestellt.

Spätere Gespräche mit dem Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung ergaben, dass unsere Dienstleistung eingekaufte Ware (Know-How) für den auftraggebenden Elektriker ist. (Auskunft Finanzamt Neumünster)

Das hatte nun zur Folge daß ich für viele Rechnungen nachträglich eine Gutschrift und erneute Rechnungen mit ausgewiesener MwSt stellen musste!

Gruß

Dirk

Norbe
05.12.04, 10:25
und beim mir wars genau umgekehrt ... Rechnungen gutschreiben und ohne MwSt ausstellen und dann dem Geld hinterherrennen ...

ein Hoch dem deutschen Paragraphendschungel

:mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:

Gruss Norbe

Jocewa
05.12.04, 10:58
Hallo

hab mal google drauf los gelassen und folgende link gefunden (Niedersachsen)

http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3503324_N9590_L20_D0_I636.html

grüsse

Johannes

Michel
05.12.04, 12:33
Wie bereits erwähnt, ist das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht trivial.Es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an. Auch scheinbar identische Sachverhalte können unterschiedlich zu behandeln sein.
Daher wiederhole ich meinen Rat nochmal:

Besteht Unklarheit, wie mit der Umsatzsteuer in einem konkreten Fall umzugehen ist, wendet euch an das zuständige Finanzamt. Nur von dort erhaltet ihr eine rechtsverbindliche Auskunft!

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Meudenbach
06.12.04, 12:06
Ich stelle die Rechnungen ohne MwSt aus !!!

Dies nach meiner Recherche... Finanzamt sagt, im Zweifel die neue Regelung !!!!

Ich stimme mich dabei immer mit meinen AG ab. Auch dieser schreibt mir meist vor (vor allem GU´s) die Rechnungen ohne MwSt austzustellen.

Nur bei Privatpersonen bzw. "nichtabzugsberechtigten" stelle ich die Rechnung mit MwSt aus.

Gruss

G.Stenneken
06.12.04, 12:30
So ich habe bei meinem Finanzamt angerufen, und man sagte mir das ich unsere Rechnung inkl. MwSt ausweisen muß.

Ich würde durch meine Arbeiten / Leistungen am "Gebäude" keine Substanzverändernde Leistung
am Gebäude vornehmen.

Dieser Meihnung bin auch.
Aber dieses Einzuschätzen ist nicht so ganz einfach - es wiederspricht sich so einiges. Aber nun ich habe Nachgefragt und es Aktenkundig gemacht. Also .....

Schönen Tag noch...

Gruß Gerrit

Hujer
06.12.04, 12:45
Auch ich hatte bereits das Problem,

habe einfach schriftlich beim Finanzamt angefragt und eine verbindliche Schriftliche Mitteilung erhalten.

Mit MwSt. ist abzurechnen.

Gruß Frank :)

Purrath
06.12.04, 16:03
Wie schon aus den anderen Beiträgen ersichtlich gibt es bei diesem Thema keine Klarheit und so wie es aussieht auch Unterschiede bei den Finanzämtern. Ich habe bei meinem zuständigen Finanzamt im März eine Anfrage gestellt und im September:( die Stellungnahme bekommen. Ich habe die 2. Seite mit den Erläuterungen eingestellt. Eigentlicht ist man danach genauso schlau wie vorher. Entscheidend ist die "zivilrechtliche Vereinbarung" - also sollte man es immer mit dem Auftraggeber besprechen.

Michael

Meudenbach
06.12.04, 16:17
Original geschrieben von Purrath
.... also sollte man es immer mit dem Auftraggeber besprechen.

Michael

Genauso sehe ich das auch... Soweit Einigung zwischen AN und AG herrscht, kriegt der Fiskus ja sein Geld !!! Somit dürfte es dann auch keine Probleme geben.

Ich habe auch lange rumdiskutiert mit dem Sachbearbeiter und wir sind zu dem Schluss gekommen, dass die Definition meiner Leistung ebenso dehnbar ist, wie der entsprechende §. Fakt ist, dass die von uns erbrachte Dienstleistung, Programmierung EIB, eine wesentlicher Bestandteil für die "Bauleistung" EIB ist, Norbe hatte es schon erwähnt. Ausschlaggebend für diese Formulierung ist, dass ohne diese Dienstleistung die "Bauleistung" eben nicht funktionsfähig ist.

LG

Dieter Koch
06.12.04, 16:40
Mein Erfahrung zu der Sache:

2 Steueranwälte (unabhängig von einander) und mein Finanzamt
teilten mir mit, daß Programmierungsleistungen ohne Steuer zu rechnen sind. Einer meiner Kunden ist Richter am Finanzgericht. Vielleicht rufe ich den auch noch mal an.


Gruß
Dieter



Original geschrieben von Michel
Hallo Matthias,Du Glücklicher. Ich habe jedes Jahr verschiedene Prüfungen dieser Art:
Lohnsteuerprüfung
Betriebsprüfung
Krankenkasse
Umsatzsteuer
Zoll
.........



Ist doch klar, wenn man Prüfer beim Finanzamt ist:) :) :) :)

Purrath
06.12.04, 16:53
Also diesesmal müsste der Text dabei sein.

Michael

brachtendorf
06.12.04, 17:16
Mir wurde vom Finanzamt ebenfalls beschieden, dass ich meine Rechnungen für Programmierungen MIT Mwst auszustellen habe, da diese Dienstleistung nicht als Bauliche Massnahme gewertet wird, sondern eben als Dienstleistung.

Clemens
.

wulff
06.12.04, 17:39
Der letzte Satz im PDF von purrath zeigt es doch:

"..eine pauschale Aussage ist nicht möglich..." !

Das erklärt doch auch die unterschiedlichen Meinungen der FA's von oben!

Im Zweifelsfall: Lieber mit als ohne!

G.Stenneken
07.12.04, 08:30
Ich denke wir kommen so nicht weiter - aber trotzdem Danke für die vielen Meldungen.

Wie Frank schon geschrieben:
Eine schriftliche Antwort von seinem Finanzamt ist das beste. Das kann bei jedem ja anders ausfallen aber ist ja auch ok.
Hauptsache man hat nachher was in der Hand und kann sagen das man es nach der Anweisung von Frau / Herr Xy gemacht hat. Dann denke ich ist man schon einiges weiter.

Gruß Gerrit